In Unterbringungsverfahren nach § 1631 BGB stellen die Sorgeberechtigten, also meist die Eltern, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Familiengericht, um das Kind auch gegen seinen Willen in einer Jugendhilfeeinrichtung, einem Krankenhaus oder einer Psychiatrie unterbringen zu dürfen. Weil diese Entscheidung in die Freiheit des Kindes eingreift, was ein sehr hohes Rechtsgut ist, muss sie durch das Familiengericht genehmigt werden. In diesem Verfahren vertrete ich die Interessen Ihres Kindes.

Ihr Kind wird in meinem Beisein angehört. Danach prüft das Gericht unter Abwägung aller Erkenntnisse, ob es keine milderen Mittel gibt und die Unterbringungsmaßnahme zwingend erforderlich ist.
 
Bei akuter Gefahr kann das Gericht eine Entscheidung zur Unterbringung auch ohne Anhörung Ihres Kindes treffen, muss diese aber zeitnah nachholen.
Sollte dies der Fall sein, werde ich Ihr Kind umgehend besuchen, es über seine Rechte aufklären und seinen Willen dem Gericht mitteilen.
Dazu gehört auch eine mögliche Beschwerde des Kindes.
Sofern das Gericht mich beauftragt, auch mit den Kindeseltern und weiteren Personen Gespräche zu führen, werde ich mich mit Ihnen zeitnah in Verbindung setzen.

 



Als ich 14 Jahre alt war, war mein Vater für mich so dumm, dass ich ihn kaum ertragen konnte.
Aber als ich 21 wurde, war ich doch erstaunt, wie viel der alte Mann in den sieben Jahren dazu gelernt hatte.

Mark Twain

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